Aufgabenverteilung in der Zahnarztpraxis
Wer ist für welche Tätigkeiten in der Zahnarztpraxis zuständig? Was passiert, wenn die entsprechende Person nicht anwesend ist?
Mit solchen Fragen ist das Personal einer Zahnarztpraxis täglich konfrontiert. Meistens ist der Ablauf routiniert und alles läuft nach Plan. Die Hygienekette greift ineinander. Um Fehlern entgegenzuwirken, sollte hier allerdings trotzdem ein Blick auf die Prozesse geworfen werden. Eventuell macht es Sinn, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb einer Woche alle Tätigkeiten auflisten, die sie ausführen. So können Aufgaben definiert und eine Gesamtübersicht aller anfallende Tätigkeiten erstellt werden.1
Zur Sicherstellung der Wasserqualität ist das Spülprotokoll mit den Anweisungen zur Sicherstellung der Wasserqualität in Zahnarztpraxen vor und nach der Behandlung eines Patienten oder einer Patientin sowie am Ende des Behandlungstages zu beachten.
Besonders wichtig ist es ebenfalls, die Zuständigkeiten bei der Aufbereitung von Medizinprodukten zu definieren. Die Maßnahmen zur Aufbereitung von Medizinprodukten müssen, wie im Hygieneplan2 dokumentiert, ausgeführt werden.
Nach einer Unterweisung ist der Hygieneplan von allen Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu unterschreiben. Die Unterlagen sind jährlich zu aktualisieren. Aus der Dokumentation sollte eindeutig hervorgehen, wer für welche Maßnahmen in der Zahnarztpraxis verantwortlich ist und wie vorgegangen wird, wenn die entsprechende Person nicht in der Praxis ist, beispielsweise bei Krankheit oder zu Urlaubszeiten.
In einem Organigramm kann dies leicht in eine visuelle Form übertragen werden.
Aus der Dokumentation der Aufbereitungsprozesse müssen tägliche Routinekontrollen, Chargenkontrollen sowie Aufzeichnung der Prozessparameter hervorgehen. Die Freigabeentscheidung obliegt der jeweils zuständigen Person und erfolgt nur bei ordnungsgemäßem Prozessablauf. Bei Abweichungen muss der Prozess nach Behebung des Fehlers erneut begonnen werden.
Es ist zu beachten, dass für die jeweilige Aufgaben, Zuständigkeit und Verantwortlichkeit die entsprechende Sachkenntnis und Qualifizierung des Personals gemäß ihrer Ausbildung und praktischen Tätigkeiten vorausgesetzt werden muss.
Jährliche Wasserproben – Verantwortung innerhalb der Praxis festlegen
Die jährlichen Wasserproben sollten fester Bestandteil des Qualitätsmanagementsystems der Praxis sein: im Checkkalender als wiederkehrender Eintrag festgehalten. Wir empfehlen, eine Person zu bestimmen, die für diese Aufgabe zuständig ist. Es sollte definiert werden, ob ein Erinnerungsservice besteht, ein Probennehmer oder ein Probennehmerin bestellt oder regelmäßig Test-Kits angefordert werden müssen.
Die Vorgaben Ihrer Zahnärztekammer finden Sie hier Handhabung bzw. spezifische Regelung der Bundesländer.
Beauftragte für Medizinproduktesicherheit
Seit dem 01.01.2017 müssen Zahnarztpraxen mit über 20 Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen eine Person bestimmen, die als Beauftragter oder Beauftragte für Medizinproduktesicherheit fungiert. Die Zahnärztin oder der Zahnarzt kann diese Aufgabe selbst übernehmen. § 6 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV)3 legt diese Bestimmung fest.
Eine Kontaktperson mit medizinischem, naturwissenschaftlichem oder technischem Hintergrund muss dabei als Ansprechpartner für Behörden und Hersteller jederzeit erreichbar sein. Auf der Homepage der Praxis muss eine E-Mailadresse zur Kontaktaufnahme mit dem Beauftragten für Medizinproduktesicherheit hinterlegt sein.
Die Person ist zuständig für Meldungen über Risiken von Medizinprodukten, Koordinierung der Umsetzung korrektiver Maßnahmen sowie die Erfüllung der Melde- und Mitwirkungspflichten.4
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Verweise
1Vgl.: ZP Zahnarztpraxis professionell, Best Practice: Verantwortlichkeiten innerhalb der Praxis gerecht aufteilen – Praxistipps, 2018, abgerufen am 20.03.2024.
2Vgl.: Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Deutscher Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ): Hygieneplan / Arbeitsanweisungen für die Zahnmedizin, 2022, abgerufen am 20.03.2024.
3Vgl.: Bundesrepublik Deutschland, § 6 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung, (MPBetreibV), 1998, abgerufen am 20.03.2024.
4Vgl.: Zahnärztekammer Schleswig-Holstein, Beauftragte für Medizinproduktesicherheit, 2023, abgerufen am 20.03.2024.