Checkliste zur Begehung einer Zahnarztpraxis
Unterschiedliche Gesetze, Vorschriften und Empfehlungen bilden die Grundlage, aufgrund derer eine Zahnarztpraxis von verschiedensten Stellen begangen werden kann. Es ist möglich, dass sich unterschiedliche Behörden innerhalb kürzester Zeit anmelden, die einzelne Bereiche im Ablauf der Hygienekette oder aber auch bauliche Anforderungen an eine Zahnarztpraxis überprüfen. In der Regel beraten Zahnärztekammern zu den Anforderungen, die bei einer Begehung gestellt werden. Ebenso stellen sie Checklisten zu diesem Thema bereit.
Bei der medizinprodukterechtlichen Überwachung von Zahnarztpraxen wird die Einhaltung der Anforderungen der europäischen Verordnung über Medizinprodukte (Medical Device Regulation, MDR)1 sowie der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV )2 überprüft.
Die Begehung umfasst Kontrollen zum Medizinproduktemanagement sowie zur Aufbereitung von Medizinprodukten, die bestimmungsgemäß steril oder keimarm zur Anwendung kommen müssen.
Die infektionshygienische Überwachung wird von Gesundheitsämtern auf Grundlage des Infektionsschutzgesetz3 § 36 Abs. 2 durchgeführt. Diese verfolgt ein breiter angelegtes Schutzziel als die reine Überwachung der Medizinprodukte. Zur infektionshygienischen Überwachung gehören neben Aspekten der Keimminderung wie die Hände- und Flächendesinfektion auch Maßnahmen beim Vorgehen bei Auftreten von Infektionserkrankungen, dem Umgang mit immunsupprimierten Patienten, Impfschutz sowie zu baulichen Anforderungen. Diese Überwachungsinhalte spiegeln die Vorgaben der KRINKO-Empfehlung „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde–Anforderungen an die Hygiene“4 wider.
Weitere Informationen in unserem Ratgeber zur Praxisbegehung.
Häufige Mängel bei einer Begehung
Der Verband der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e.V. hat 16 häufig festgestellte Mängel bei einer Praxisbegehung zusammengefasst5
✔️ Risikoeinstufung von Medizinprodukten vorhanden?
✔️Sachkundenachweise abgeheftet?
✔️ Hygieneplan aktualisiert?
✔️ Dokumentation der Aufbereitung vollständig?
✔️ Verfahren passen zum Medizinprodukt?
✔️ Alle Verfahren sind validiert?
✔️ Bestandsverzeichnisse, Medizinproduktebücher und Arbeitsanweisungen sind vollständig?
✔️ Chargen werden dokumentiert?
✔️ Sind Anbruch Daten von Materialien vermerkt?
✔️ Wird die Kühlschranktemperatur wird regelmäßig überprüft und dokumentiert?
✔️ Einwirkzeit des Händedesinfektionsmittels ist bekannt?
✔️ Händedesinfektionsmittel sind Einmalgebinde?
✔️ Handpflegemittel vorhanden?
✔️ Keine Pflanzen oder Stoffvorhänge im Behandlungsraum?
✔️ Bilder sind abwaschbar?
✔️ Die betriebsärztliche Betreuung der Angestellten ist gewährleistet?
Diese Artikel könnten Sie ebenfalls interessieren:
Verweise
1Vgl.: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2017/745/EU vom 05.05.2017, abgerufen am 10.03.2024.
2Vgl.: Bundesrepublik Deutschland, Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung, MPBetreibV), 1998, abgerufen am 10.03.2024.
3Vgl.: Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG), 2000, abgerufen am 08.03.2024.
4Vgl.: Robert Koch-Institut (RKI), KRINKO: Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene. Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut. 2006. In: RKI (Hg.) et al.: Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz. Bd. 49, abgerufen am 14.03.2024.
5Vgl.: Verband der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e.V., Praxisbegehungen, 2024, abgerufen am 14.03.2024.