Welche Regelungen gelten in meinem Bundesland/Kammerbereich für Wasserproben?
Die 2006 von der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut (KRINKO) herausgegebene Empfehlung „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“1 entspricht dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Sie legt auch den rechtlichen Rahmen für Wasserproben in der Zahnarztpraxis fest. Ein ordnungsgemäßes Vorgehen wird vermutet, wenn die Maßgaben der Empfehlung bei der Aufbereitung eingehalten werden.
Durch die Vermutungswirkung und das Infektionsschutzgesetz (IfSG)2 hat die RKI-Empfehlung eine unmittelbare, rechtliche Bedeutung.
Gleiches gilt für die Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zu den „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“.3
Regelungen auf Ebene der Bundesländer
Zu den RKI- Empfehlungen kommen Hygieneverordnungen (MedHygVo), die jedes Bundesland eigens festlegt. Informationen dazu sind bei der zuständigen Kammer verfügbar. Bitte informieren Sie sich, ob, wo und wie viele Wasserproben genommen werden müssen, da dies in den einzelnen Bundesländern variieren kann.
Es ist zu beachten, dass in einigen Bundesländern auch eine Überprüfung des Wassers auf Pseudomonas aeruginosa gefordert oder empfohlen ist. Ebenso tauchen im Ländervergleich die Forderung nach Wasserproben aus dem Aufbereitungsraum (Waschbecken) auf und, sofern vorhanden, auch eine Beprobung der Wasseraufbereitungsanlage. Teilweise werden jeweils zwei Proben einer Dentaleinheit empfohlen: aus der Mehrfunktionsspritze sowie dem Hand- und Winkelstück.
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Verweise
1Vgl.: Robert Koch-Institut (RKI), KRINKO: Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene. Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut. 2006. In: RKI (Hg.) et al.: Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz. Bd. 49, S. 382, abgerufen am 14.03.2024.
2Vgl.: Bundesrepublik Deutschland, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG), 2000, abgerufen am 08.03.2024.
3Vgl.: Robert Koch-Institut (RKI), KRINKO und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten. 2012. In: RKI (Hg.) et al.: Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz. Bd. 55, S 1244-1310, abgerufen am 14.03.2024.
4Vgl.: RKI, KRINKO: Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene, S. 382.