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Hygieneplan für Ihre Zahnarztpraxis

Hygieneplan in der Zahnarztpraxis

Auf mögliche Keimbelastung und die daraus resultierende Infektionsgefahr für Patientinnen und Patienten sowie des Personals muss in Zahnarztpraxen besonderes Augenmerk gelegt werden. Das Robert Koch-Institut hat 2006 die Anforderungen an die hygienischen Maßnahmen in einer Zahnarztpraxis festgelegt: die RKI-Richtlinie „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“1. Dort werden unter Punkt 10 „Qualitätssicherung“ bei 10.1 Angaben zum Hygieneplan gemacht (Seite 385).

Im Hygieneplan einer Zahnarztpraxis müssen sämtliche Prozesse, die sich mit der Reinigung, Sterilisation und Desinfektion befassen, festgehalten werden. Dazu gehören auch Informationen zu Ver- und Entsorgung, zum Tragen von Schutzausrüstung sowie Anweisungen für Notfälle und für die arbeitsmedizinische Vorsorge.2 Gemeinsam mit dem Deutschen Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ) stellt die Bundeszahnärztekammer Zahnärztinnen und Zahnärzten ein Dokument zur Verfügung, das die Empfehlungen des Robert Koch-Institutes beinhaltet und berücksichtigt. Zusätzlich sind weitere Informationen verfügbar, die das Ausfüllen erleichtern.

Das bearbeitbare PDF-Formular ist ein Musterplan, der an die konkreten Verhältnisse in der jeweiligen Praxis individuell angepasst, regelmäßig überprüft und verändert werden muss. Die Seiten 27 und 28 beschäftigen sich mit dem Thema „wasserführende Systeme“ und „Absauganlage“.

Wichtige Anhaltspunkte zur Hygiene in Zahnarztpraxen und Hilfestellungen beim Ausfüllen des Hygieneplans bietet der 2024 aktualisierte Hygieneleitfaden des Deutschen Arbeitskreises für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ).

Baulichen Maßnahmen und Prozessabläufe innerhalb einer Praxis müssen nach bestimmten Vorgaben und Anforderungen erfolgen, sodass auch Prüfungen und Vorgehensweisen optimal in den Arbeitsalltag integriert werden können – natürlich auch jene zum Erhalt und Sicherstellung der Wasserqualität.

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  WICHTIG ZU WISSEN:

Nach § 36 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz können Zahnarztpraxen, Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden.3

Maßnahmen der Infektionsprävention, die im Hygieneplan festgelegt werden, dienen dem Schutz von Patientinnen und Patienten, des Personals und Dritter. Die Arbeit in der Zahnarztpraxis und zahntechnischem Labor werden im Sinne der Biostoffverordnung (BioStoffV) den nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Schutzstufe 2 zugeordnet.4

In Betriebsanweisungen und Hygieneplänen sind auf der Grundlage der geforderten Gefährdungsbeurteilung Verhaltensregeln und Maßnahmen festzuhalten. Dabei ist es möglich, Hygieneplan und Betriebsanweisungen (Verfahrensanweisungen, Arbeitsanweisungen) zu kombinieren. Bei Beschäftigungsbeginn, Veränderungen und Anpassungen von Verfahren sind Einweisungen in den neuen Hygieneplan notwendig, die regelmäßig wiederholt und dokumentiert werden. Der Hygieneplan muss ausgehängt werden und damit einsehbar sein, beispielsweise in einem an der Wand befestigten Sichthefter.5

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Verweise

1Vgl.: Robert Koch-Institut (RKI), KRINKO: Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene. Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut. 2006. In: RKI (Hg.) et al.: Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz. Bd. 49, abgerufen am 02.05.2024.

2Vgl.: a.a.O., S. 385.

3Vgl.: ebd.

4Vgl.: ebd.

5Vgl.: ebd.