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Immunsupression und Cystische Bibrose in der Zahnarztpraxis

Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Immunsuppression

In Deutschland darf die Anzahl von Bakterien im Betriebswasser der Dentaleinheit nicht höher sein als im Trinkwasser. Nach der Trinkwasserverordnung gilt eine Koloniezahl von max. 100 KBE/ml. Sollten im Wasser einer Dentaleinheit Pseudomonas spp. vorhanden sein, finden diese auf der Schleimhaut und in den Atemwegen immunsupprimierter Patientinnen und Patienten günstigere Bedingungen für eine dauerhafte Kolonisation und Infektion vor als bei gesunden Menschen. Deshalb ist besondere Vorsicht geboten.

WICHTIG ZU WISSEN:

Wasser aus zahnärztlichen Anlagen, das zur Behandlung hochgradig immunsupprimierter Patientinnen und Patienten genutzt wird, muss frei von Pseudomonaden, Cryptosporidien und Legionellen sein!

Konkrete Empfehlungen für die Behandlung finden sich in den KRINKO-Empfehlungen sowie „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde“ im Kapitel 5.1 „Besondere Anforderungen für Patienten mit Immunsuppression“.1

Wenn eine zahnärztliche Intervention nicht aufgeschoben werden kann, sollte die Maßnahme in enger Absprache mit behandelnden Ärztinnen und Ärzten erfolgen. Eine Chemoprophylaxe muss erwogen werden.

Für die Behandlung welcher Menschen gilt die Empfehlung?2

Zu diesen Patientengruppen zählen für die zahnärztliche Behandlung und mögliche Kontamination des Wassers (Beispiele für Immunsuppression, nicht vollständig):

  • Menschen mit angeborenen Immundefekten, z.B. solchen, die mit einer hochgradigen Neutropenie einhergehen (< 0.5 x 109/L),
  • Patientinnen und Patienten während einer intensiven antineoplastischen Chemotherapie (Behandlung einer Leukämie, eines Lymphoms oder eines soliden Tumors),
  • vor oder in den ersten 100 Tagen nach einer Stammzelltransplantation,
  • nach einer Organtransplantation oder aus anderen Gründen hochdosiert mit Steroiden oder Immunsuppressiva behandelt werden (cyclophosphamidbasierte Protokolle wie das Fauci-Schema; Steroide mit einem Prednison-Äquivalent pro Tag über 0,5 mg/kg für 4 Wochen oder 5 mg/kg über mehr als 5 Tage),
  • Mit HIV infizierte Menschen im Stadium AIDS.

Sterile Lösungen zu Spülung und Kühlung während der zahnärztlichen Behandlung3

Da in der Regel die Mehrfunktionsspritzen nicht an sterile Spüllösungen angeschlossen werden können, müssen Dentaleinheiten über eine Desinfektionsanlagen für Wasserführende Systeme verfügen. Bei umfangreichen chirurgischen Eingriffen und bei allen zahnärztlichen Behandlungen mit erhöhtem Infektionsrisiko sollten zur Kühlung und Spülung sterile Medien (z. B. Chirurgiewinkelstücke mit außen geführten Medien, Kühlung mit steriler Kochsalzlösung) verwendet werden.

Das Risiko jeder Intervention sollte individuelle abgewogen und über den Einsatz steriler Spüllösungen zur Kühlung der rotierenden Instrumente entschieden werden. Behandlungszentren, die häufig Menschen dieser Gruppe betreuen, sollten mit speziellen zahnärztlichen Dentaleinheiten mit sterilem Kühlwasser für die Übertragungsinstrumente ausgestattet sein.

Was gilt für die Behandlung von Menschen mit Mukoviszidose/cytstischer Fibrose?4

Da bei Patientinnen und Patienten mit Mukoviszidose der Zeitpunkt der Besiedlung von erheblicher Bedeutung ist, muss eine Infektion und Kolonisation im Verlauf medizinischer Interventionen mit Pseudomonas spp. Unbedingt vermieden werden. Dies gilt auch bei bereits bestehender Besiedelung, da es zu keiner Superinfektion oder Exazerbation kommen darf. Steriles Kühlwasser für die rotierenden Instrumente ist notwendig, die Nutzung der Mehrfunktionsspritze erfolgt nur bei Isolierung mit Kofferdam.

Konkrete Empfehlungen für immunsupprimierte Patienten finden sich auch in den KRINKO-Empfehlungen „Anforderungen an die Hygiene bei der medizinischen Versorgung von immunsupprimierten Patienten“.

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Verweise

1-4Vgl.: Robert Koch-Institut (RKI), KRINKO: Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene. Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut. 2006. In: RKI (Hg.) et al.: Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz. Bd. 49, S. 383, abgerufen am 04.05.2024.