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Das Infektionsschutzgesetzt (IfSG)
Das Infektionsschutzgesetzt (IfSG)

Zahnarztpraxis: Was regelt das Infektionsschutzgesetz (IfSG)?

Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG) ist seit 01. Januar 2001 in Kraft. Nach §1 ist Zweck des Gesetzes, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.1 Neben der allgemeinen Gültigkeit zum Schutz vor Infektionen, werden auch Anforderungen an Zahnarztpraxen formuliert.

Das Gesetz ist in15 Abschnitte mit insgesamt 77§ unterteilt. In Abschnitt 2 sind Maßnahmen zur Koordinierung und Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit in besonderen Lagen zusammengefasst. 

Im Infektionsschutzgesetz werden die Aufgaben des Robert Koch-Institutes, des Bundes und der Länder in Bezug auf Infektionen festgelegt.

Abschnitt 3 „Überwachung“ führt alle Informationen zum Meldewesen auf. In einer Liste werden alle meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger zusammengetragen. Hierzu zählen beispielsweise auch Legionellen. Konkret ist in § 6 IfSG die Meldepflicht bestimmter Krankheiten und Krankheitserreger durch Ärztinnen und Ärzte an das zuständige Gesundheitsamt festgelegt. Dazu gehören beispielsweise Botulismus, Cholera und Diphtherie.

Die Abschnitte 4 und 5 befassen sich mit der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. In den folgenden Abschnitten werden zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen sowie der Umgang mit Wasser, die gesundheitlichen Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln und die Tätigkeiten mit Krankheitserregern geregelt.

Infektionsschutzgesetz: zuständige Behörden, Entschädigungen, Strafen und Bußgelder

In den letzten Abschnitten des Infektionsschutzgesetzes werden die zuständigen Behörden benannt. Personen, die aufgrund einer vorgeschriebenen Impfung eine Schädigung vermuten, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen. Des Weiteren wird bestimmt, wer die Kosten für die Durchführung von Schutzmaßnahmen oder die Übermittlung der Meldungen zu tragen hat.

Abschnitt 14 regelt die Straf- und Bußgeldvorschriften. Verstößt eine Person – auch das Personal in einer Zahnarztpraxis – in einem oder mehreren Punkten gegen das Infektionsschutzgesetz, so kann eine Geldbuße, bei Vorsatz sogar eine Freiheitsstrafe verhängt werden.

Zahnarztpraxis – Relevante Paragraphen für eine Begehung2

  • § 16 regelt die allgemeinen Maßnahmen der zuständigen Behörde. Zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung von angeordneten Maßnahmen können Zahnarztpraxen betreten und Unterlagen eingesehen werden, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können. Ebenso ist dieses erlaubt, wenn vermutet wird, dass diese Tatsachen zutreffen könnten. Da der Gesetzgeber hier das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung begrenzt hat, darf die Behörde Praxisbegehungen durchführen, wenn ein Verdacht auf Zuwiderhandlung besteht, beispielsweise nach einer Beschwerde.

  • § 36 des Infektionsschutzgesetzes, der die Einhaltung der Infektionshygiene regelt, ist für Zahnarztpraxen von zentraler Bedeutung. Sämtliche genannten Einrichtungen (inklusive Zahnarztpraxen) unterliegen der infektionshygienischen Überwachung der Gesundheitsämter. Während Einrichtungen für ambulantes Operieren direkt der infektionshygienischen Überwachung durch das zuständige Gesundheitsamt unterliegen, können Zahnarztpraxen, bei denen während invasiven Eingriffen Krankheitserreger durch Blutkontakt übertragen werden können, fakultativ durch das zuständige Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden.

    Gefordert wird nur für die in § 36 Abs. 1 IfSG genannten Einrichtungen ein schriftliches Festhalten von Arbeitsanweisungen in einem Hygieneplan. Zahnarztpraxen sind nicht von vornherein als Einrichtung des ambulanten Operierens zu kategorisieren.


    § 36, Absatz 3 Infektionsschutzgesetz räumt den zur Überwachung befugten Personen sämtliche Rechte ein, um eine Kontrolle durchzuführen. Es umfasst die Einsicht in alle Unterlagen sowie das Recht, Proben zu entnehmen.

    Wasseruntersuchung in einer Zahnarztpraxis

    Das Infektionsschutzgesetz regelt in § 37, Absatz 1 die Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Demnach darf durch den Gebrauch oder Genuss des Wassers keine gesundheitliche Schädigung, insbesondere durch Krankheitserreger, verursacht werden. Das Robert Koch-Institut empfiehlt zur Sicherstellung der Wasserqualität eine Wasseruntersuchung in einer Zahnarztpraxis mindestens einmal im Jahr.3 Sämtliche Hygienemaßnahmen sollten streng eingehalten werden, um die Infektionsgefahr in einer Zahnarztpraxis zu minimieren.

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    Verweise

    1Vgl.: Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG), 2000, abgerufen am 08.03.2024.

    2Vgl.: Zahnärztekammer Niedersachsen, Überwachungen und Begehungen von Zahnarztpraxen durch Behörden, 2014, abgerufen am 08.03.2024.

    3Vgl.: Robert Koch-Institut (RKI), KRINKO: Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene. Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut. 2006. In: RKI (Hg.) et al.: Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz. Bd. 49, S. 382, abgerufen am 08.03.2024.