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Mögliche Strafen bei Nichteinhaltung der Vorschriften zur Wasserhygiene in der Zahnarztpraxis.
Mögliche Strafen bei Nichteinhaltung der Vorschriften zur Wasserhygiene in der Zahnarztpraxis.

Hygienevorschriften für die Zahnarztpraxis

Die Betreiberin oder der Betreiber einer Zahnarztpraxis ist dazu verpflichtet, einwandfreies Wasser bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten zu gewährleisten. Ein effizientes Hygienemanagement inklusive Spülplänen und der Durchführung regelmäßige Wasserproben dient dem Schutz des Personals und der Patientinnen und Patienten der Praxis und ist auch eine rechtliche Absicherung im Haftungsfall. Das Robert Koch-Institut empfiehlt zur Sicherstellung der Wasserqualität eine Wasseruntersuchung in einer Zahnarztpraxis mindestens einmal im Jahr.1

Ebenso muss gewährleistet sein, dass der Aufbereitungsprozess von keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten gemäß Herstellerangaben mit einem geeigneten validierten Verfahren erfolgt.

Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG) ist seit 01. Januar 2001 in Kraft. Nach §1 ist Zweck des Gesetzes, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.2

Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch den Gebrauch oder Genuss keine gesundheitliche Schädigung, insbesondere durch Krankheitserreger,

verursacht werden kann (§ 37, Absatz).3 Sämtliche Hygienemaßnahmen sollten streng eingehalten werden, um die Infektionsgefahr zu minimieren. Neben der allgemeinen Gültigkeit zum Schutz vor Infektionen, werden auch Anforderungen an Zahnarztpraxen formuliert.

Die 2006 von der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut (KRINKO) herausgegebene Empfehlung „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ 4 entspricht dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Sie legt auch den rechtlichen Rahmen für Wasserproben in der Zahnarztpraxis fest. Ein ordnungsgemäßes Vorgehen wird vermutet, wenn die Maßgaben der Empfehlung bei der Aufbereitung eingehalten werden. Durch die Vermutungswirkung und das Infektionsschutzgesetz (§ 23 Abs. 3 IfSG)5 hat die RKI-Empfehlung eine unmittelbare, rechtliche Bedeutung.

Gut zu wissen

Die Untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) trägt die Verantwortung für die Überwachung der Hygiene in Zahnarztpraxen und die Einhaltung von Vorschriften nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Wenn Hygienevorschriften nicht eingehalten werden

Abschnitt 14 des Infektionsschutzgesetzes regelt die Straf- und Bußgeldvorschriften. Bei einem Verstoß in einem oder mehreren Punkten gegen das Infektionsschutzgesetz kann ein Bußgeld, bei Vorsatz sogar eine Freiheitsstrafe verhängt werden.

Für eine behördliche Überprüfung reicht ein Test zur Eigenkontrolle möglicherweise nicht aus. Gerne helfen wir Ihnen hiermit weiter: Kontaktieren Sie uns unverbindlich, wenn Sie eine(n) geschulte(n) Probenehmer/in benötigen. Gemeinsam finden wir schnell eine Lösung.

Wenn hygienische Standards in einer Praxis nicht eingehalten werden, kann eine Keiminfektion haftungsrechtliche Konsequenzen haben.6 Als Standard versteht sich die Empfehlung des Robert Koch-Instituts „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“.7

Bei Nicht-Einhaltung oder Verstößen kann es zu Klagen vor Gericht kommen, wobei diese der Patientin oder dem Patienten die Durchsetzung des Haftungsanspruchs erleichtern.

Im Zusammenhang mit Wasserproben in der Zahnarztpraxis haben nur solche Testergebnisse vor Gericht Bestand, die von einem akkreditierten Prüflabor erstellt wurden!

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Gut zu wissen

Unsere Checknatura-Labore sind nach DIN EN ISO 17025 akkreditiert. Die Tests zur Eigenkontrolle werden nach wissenschaftlichen Standards durchgeführt.

Wenn eine mikrobielle Kontamination der wasserführenden Systeme oder gar ein Verdacht auf die Verursachung einer Infektion vorliegt, sollte stets an die Sicherung der Beweise gedacht werden, da neben hohen Schadensersatz- auch Schmerzensgeldforderungen drohen können.

Eine erhöhte Keimbelastung in einer Behandlungseinheit reicht aus, um zur Gefahrenabwehr diese stillzulegen. Wird eine Legionellose gemeldet, fordert das Gesundheitsamt Wasserproben der entsprechenden Zahnarztpraxis, die von einem bestellten Probenehmer oder einer Probenehmerin genommen werden. Über die Bestimmung des Stammes kann so gegebenenfalls bewiesen werden, dass kein Zusammenhang zwischen Behandlung in der Zahnarztpraxis und der Infektion besteht.

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Verweise

[1]Vgl.: Robert Koch-Institut (RKI), KRINKO: Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene. Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut. 2006. In: RKI (Hg.) et al.: Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz. Bd. 49, S. 382, abgerufen am 18.03.2024.

2Vgl.: Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG), 2000, abgerufen am 20.03.2024.

3Vgl.: Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz § 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen, Überwachung, 2000, abgerufen am 20.03.2024.

4Vgl.: Robert Koch-Institut (RKI), KRINKO: Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene. Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut. 2006. In: RKI (Hg.) et al.: Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz. Bd. 49, S. 382, abgerufen am 14.03.2024.

5Vgl.: Bundesrepublik Deutschland, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG), 2000, abgerufen am 18.03.2024.

6Vgl.: Zahnärztlicher Fach-Verlag GmbH, Haftung bei Hygienemängel, 2019, abgerufen am 18.03.2024.

7Vgl.: Robert Koch-Institut (RKI), KRINKO: Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene. Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut. 2006. In: RKI (Hg.) et al.: Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz. Bd. 49, abgerufen am 20.03.2024.