RKI-Empfehlung für die Infektionsprävention in der Zahnarztpraxis
Die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut hat 2006 die allgemein gültige Mitteilung „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“1 herausgebracht, um den hygienischen Standard in einer Zahnarztpraxis festzulegen.
Lesen Sie hier: Auf unseren Seiten finden Sie die wichtigsten Informationen aus Kapitel 5 zusammengefasst.
- Wasserführende Systeme (Alle Texte)
5.1 Besondere Anforderungen für Patienten mit Immunsuppression
5.2 Absauganlagen
Das Robert Koch-Institut (RKI) wurde 1891 gegründet und ist die zentrale Forschungs- und Analyseeinrichtung des Bundesministeriums für Gesundheit zu Überwachungs- und Forschungszwecken. Dieses Bundesinstitut mit Sitz in Berlin und gibt für verschiedene Bereiche– auch für die Zahnarztpraxis – Empfehlungen heraus, die der Infektionsprävention dienen. Die Aufgaben des RKI bestehen darin, das Auftreten von Krankheiten zu beobachten, zu bekämpfen und die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen. Aufgaben des RKI sind im § 4 des Infektionsschutzgesetzes geregelt.
Alle für eine Zahnarztpraxis relevanten Bereiche wurden unter Berücksichtigung rechtlicher Rahmenbedingungen und gesetzlicher Grundlagen in diesen Hygienevorschriften berücksichtigt. Die RKI-Empfehlung beinhaltet unter anderem infektionspräventive Maßnahmen, die Aufbereitung von Dentalinstrumenten mit Reinigung, Sterilisation und Desinfektion sowie das Waschen von Berufskleidung. Nicht zuletzt umfasst die Empfehlung auch bauliche Anforderungen an eine Zahnarztpraxis sowie den Umgang mit wasserführenden Systemen.
Die Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zu den „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ entspricht dem aktuellen Stand der Wissenschaft bei der Aufbereitung von Medizinprodukten. Eine ordnungsgemäße Hygienekette wird vermutet, wenn die Maßgaben der Empfehlung eingehalten werden. Durch die Vermutungswirkung und das Infektionsschutzgesetz (IfSG)2 hat die RKI-Empfehlung eine unmittelbare, rechtliche Bedeutung. Wer diesen Empfehlungen nicht folgt, muss im Ernstfall beweisen, dass die individuell durchgeführten Schutzmaßnahmen den gleichen Zweck erfüllen.
Bei einer Begehung und Vorbereitung darauf, dienen die RKI Empfehlungen als wichtigste Anhaltspunkte.
Wasseranalyse in der Zahnarztpraxis laut RKI Empfehlung
Stagnationswasser spielt eine entscheidende Rolle für die Wasserqualität in der Zahnarztpraxis. Biofilme in wasserführenden Schläuchen und Leitungen bieten für krankheitserregende Keime, wie Legionellen, E. coli und Pseudomonas aeruginosa einen optimalen Lebensraum. Bei langer Standzeit des Wassers und hoher Wassertemperatur können sich Keime vermehren. Eine Wasseranalyse gibt Gewissheit, ob eine Verunreinigung vorliegt.
Lesen Sie hier alles Wichtige über die zu prüfenden Parameter und Häufigkeit von Wassertests in der Zahnarztpraxis Relevante Parameter
Wer überprüft die Einhaltung der RKI-Richtlinie?
Verschiedene Behörden überwachen die Einhaltung der Hygienemaßnahmen einer Zahnarztpraxis. Die Infektionshygienische Überwachungen wird von Gesundheitsämtern auf Grundlage des Infektionsschutzgesetz § 36 Abs. 23 durchgeführt. Dazu gehören neben Aspekten der Keimminderung wie die Hände- und Flächendesinfektion auch Maßnahmen zum Vorgehen bei Auftreten von Infektionserkrankungen, dem Umgang mit immunsupprimierten Patienten, Impfschutz sowie bauliche Anforderungen. Diese Überwachungsinhalte spiegeln die Vorgaben der RKI-Empfehlung „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde–Anforderungen an die Hygiene“4 wider.
Meist werden Begehungen anlassunabhängig von Behörden mit Terminankündigung durchgeführt, können aber auch anlassbezogen sein, wenn beispielsweise eine anonyme Beschwerde eingegangen ist.
Lesen Sie hier: Ihr Ratgeber zu Begehungen der Zahnarztpraxis
Inhaltsverzeichnis
Die Empfehlung „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ enthält keine Übersicht zum Inhalt des Dokuments. Damit Sie schnell finden, was Sie suchen, haben wir für Sie ein Inhaltsverzeichnis erstellt.
Einleitung
1. Risikobewertung
2. Infektionspräventive Maßnahmen am Patienten
2.1. Anamnese
2.2. Orale Antisepsis
2.3. Antibiotikaprophylaxe
3. Infektionspräventive Maßnahmen des Behandlungsteams
3.1. Händehygiene
3.1.1. Händewaschen
3.1.2. Hygienische Händedesinfektion
3.1.3. Chirurgische Händedesinfektion
3.2. Schutz vor Kontamination
3.2.1. Schutzhandschuhe
3.2.2. Mund-Nasen-Schutz und Augenschutz
3.2.3. Schutzkleidung
3.2.4. Abdeckung von Flächen und Gegenständen
3.3. Impfprophylaxe
3.4. Beschäftigungsbeschränkungen
4. Aufbereitung von Medizinprodukten
4.1. Hinweise zu Hand- und Winkelstücken und Turbinen (Übertragungsinstrumenten)
4.2. Hinweise zu Zusatzgeräten
4.3. Hinweise zu rotierenden und oszillierenden Instrumenten
4.4. Reinigung und Desinfektion
4.4.1. Maschinelle Reinigung und Desinfektion
4.4.2. Manulle Reinigung und Desinfektion
4.5. Sterilgutverpackung und Sterilisation
4.6. Freigabe aufbereiteter Medizinprodukte
4.7. Lagerung von Medizinprodukten
4.8. Hinweise zur Infektionsprävention bei Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK) und verwandten Krankheitsbildern
5. Wasserführende Systeme
5.1. Besondere Anforderungen für Patienten mit Immunsuppression
5.2. Absauganlagen
6. Reinigung und Desinfektion von Abformungen und zahntechnischen Werkstücken
7. Flächendesinfektion und Reinigung
7.1. Einrichtungsgegenstände im Behandlungsbereich
7.2. Röntgenbereich
7.3. Fußböden
8. Waschen von Berufs- und Schutzkleidung
9. Entsorgung
10. Qualitätssicherung
10.1. Hygieneplan
10.2. Überwachung von Reinigungs- und Desinfektionsverfahren für Medizinprodukte
10.3. Überwachung von Sterilisationsprozessen
11. Bauliche Anforderungen
11.1. Behandlungsraum/-räume
11.2. Röntgenraum/-bereich
11.3. Aufbereitungsraum/-bereich; Abfallentsorgung
11.4. Wartezimmer/-bereich
11.5. Personalräume
11.6. Toiletten
12 Rechtliche Rahmenbedingungen
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Verweise
1Vgl.: Robert Koch-Institut (RKI), KRINKO: Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene. Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut. 2006. In: RKI (Hg.) et al.: Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz. Bd. 49, abgerufen am 02.05.2024.
2Vgl.: Bundesrepublik Deutschland, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG), 2000, abgerufen am 02.05.2024.
3Vgl.: Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG), 2000, abgerufen am 04.05.2024.
4Vgl.: Robert Koch-Institut (RKI), KRINKO: Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene. Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut. 2006. In: RKI (Hg.) et al.: Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz. Bd. 49, abgerufen am 02.05.2024.