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Link zu Wasser in Dentalinstrumenten
Link zu Wasser in Dentalinstrumenten

Wasser in Dentalinstrumenten: Die Funktion von Wasser während der Zahnbehandlung

Wasser in Dentalinstrumenten dient der Kühlung der rotierenden Instrumente, um eine Schädigung von Zahnhartsubstanzen durch thermische Energie zu verhindern. Wasser wird überdies als Spülflüssigkeit während der Zahnarztbehandlung genutzt. Aerosolbildung stellt dabei eine potenzielle Gefahrenquelle für Infektionen dar. Das Wasser in Dentaleinheiten bedarf daher einer regelmäßigen Kontrolle. 

Dentalinstrumente – welche Hygienemaßnahmen sind erforderlich?

Laut Robert Koch-Institut darf in Dentaleinheiten nur Wasser eingespeist werden, das den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht. Auch wenn diese Richtlinie eingehalten wird, können die wasserführenden Systeme (z.B. Übertragungsinstrumente oder Mehrfunktionsspritzen) durch unterschiedliche Mikroorganismen besiedelt oder kontaminiert werden.1

Für die sachgerechte und angemessene Durchführung der Aufbereitung ist eine entsprechende Risikobewertung und Einstufung der aufzubereitenden Medizinprodukte durchzuführen und zu dokumentieren.2 Jedem Medizinprodukt das zu einer erneuten Anwendung aufbereitet werden soll, ist ein geeignetes Aufbereitungsverfahren unter Berücksichtigung von Herstellerangaben zuzuordnen.3

Jeder Inhaber und jede Inhaberin einer Zahnarztpraxis ist laut Sozialgesetzbuch (§ 135a Absatz 2 Nummer 2 SGB V) rechtlich verpflichtet, ein Qualitätsmanagementsystem in der Praxis einzuführen und weiterzuentwickeln.4 Im Hygieneplan einer Zahnarztpraxis müssen sämtliche Prozesse, die sich mit der Reinigung, Sterilisation und Desinfektion befassen, dokumentiert werden.

 Konkret bedeutet das für Zahnarztpraxen:

Nach entsprechender Risikoklassifizierung des Medizinprodukts wird das entsprechende Aufbereitungsverfahren im Hygieneplan vermerkt. 

Wodurch kann das Wasser in Dentalinstrumenten belastet werden?

Das Wasser in Dentalinstrumenten kann zum einen von rückfließendem Speichel oder Wundsekret des Patienten verunreinigt werden (retrograde Kontamination). Auch Stagnationswasser, das längere Zeit in den Schläuchen und Leitungen steht, ermöglicht optimale Voraussetzungen zur Bildung eines Biofilmes. Dieser bietet ideale Bedingungen für das Wachstum von Bakterien. Mikrobiologische Auffälligkeiten können sich auch durch falsche oder nicht vorschriftsmäßige Desinfektion der wasserführenden Systeme oder bei der Aufbereitung von Medizinprodukten ergeben. 

 GUT ZU WISSEN:

Zur Infektionsprävention empfiehlt das Robert Koch-Institut eine regelmäßige Überprüfung des Wassers in Zahnarztpraxen mindestens einmal im Jahr.

➥ Hierbei darf der Richtwert für die Bestimmung der Gesamtkeimzahl bei 36°C 100 KBE/ml nicht überschreiten. Der Richtwert für die Bestimmung von Legionellen liegt bei kleiner als 1 KBE/ml.

Wie kann die Wasserqualität sichergestellt werden?

Um die Wasserqualität in der Zahnarztpraxis grundsätzlich zu sichern, ist in erster Linie die Einhaltung der hygienischen Vorschriften zur Infektionsprävention entscheidend. Ein mikrobiologischer Wassertest in regelmäßigen Abständen von 12 Monaten gibt die notwendige Sicherheit für Zahnarzt, Personal und Patienten. Das Wasser in der Dentaleinheit und zur Aufbereitung von Medizinprodukten sollte engmaschig kontrolliert werden.

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Verweise

1Vgl.: Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH), Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK): S2k-Empfehlung: Hygienische Anforderungen an das Wasser in zahnärztlichen Behandlungseinheiten, AWMF-Register Nr. 075-00, S. 5, abgerufen am 24.02.2024.

2Vgl.: Robert Koch-Institut (RKI), KRINKO und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten. 2012. In: RKI (Hg.) et al.: Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz. Bd. 55, S 1247, abgerufen am 24.02.2024.

3Vgl.: Deutscher Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin (Hrsg.): Hygieneleitfaden, 15. Ausgabe 2022, S. 22, abgerufen am 22.02.2024.

4Vgl.: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 135a Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung, abgerufen am 22.02.2024.