Asbest ist eine Sammelbezeichnung für faserartige Minerale, die früher häufig im Bauwesen verwendet wurden, weil sie hitze- und witterungsbeständig, stabil und günstig sind. Heute gilt Asbest als ein eindeutig krebserzeugender Stoff, dessen Verwendung in Deutschland am 31.10.1993 endgültig verboten wurde.
Durch Verwitterung oder mechanische Bearbeitung von Asbest und asbesthaltigen Baustoffen werden oft feine Asbestfasern freigesetzt. Beim Einatmen gelangen diese Fasern tief in die Lunge und können dort unter anderem zu einer Asbestose (Vernarbung des Lungengewebes) und Tumoren des Lungen- und Rippenfells führen. Im Vergleich zu vielen anderen Schmutzpartikeln und Fasern, die eingeatmet werden, setzen sich Asbestfasern mit ihrer nadelartigen Struktur in der Lunge und angrenzenden Geweben fest und können vom Körper kaum oder gar nicht abgebaut oder abtransportiert (abgehustet) werden. Asbestbedingte Erkrankungen treten oft erst Jahrzehnte nach dem Asbestkontakt auf.1, 2
Weitere Informationen zu den Gesundheitsrisiken von Asbest erhalten Sie in unserem Ratgeber „Wie gefährlich ist Asbest? Symptome, Risiken und Behandlung”.
Was Sie tun sollten, wenn Sie Asbest eingeatmet haben, erfahren Sie hier: „Asbest eingeatmet – was tun?”.
In Deutschland ist der Umgang mit Asbest klar geregelt. Die zentrale Rechtsgrundlage hierfür ist die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519. Mit der am 5. Dezember 2024 in Kraft getretenen Novellierung der Gefahrstoffverordnung wurden die Regelungen zum Umgang mit Asbest deutlich verschärft. Ein zentraler Bestandteil ist das präzisierte Überdeckungsverbot für asbesthaltige Materialien. Grundsätzlich ist es demnach untersagt, asbesthaltige Bauteile durch Überbauen, Überdecken oder Versiegeln im oder am Gebäude zu belassen, wenn dadurch die Gefahr besteht, dass die Fasern langfristig im oder am Gebäude verbleiben und so zu einer Gefahr werden könnten.3
Verboten bleibt nach der Novellierung konkret die feste Überdeckung, Überbauung oder Aufständerung (z. B. Montage von Solaranlagen) an Asbestzementdächern. Neu aufgenommen wurde ein Überdeckungsverbot für asbesthaltige Bodenbeläge sowie Decken- und Wandverkleidungen aus Asbestzement.3
Wichtig: Die oben genannten Regelungen und Vorschriften gelten nicht nur für gewerbliche Arbeiten, sondern auch für Privatpersonen. Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer sowie Heimwerkende sind folglich gleichermaßen an das Überdeckungs- und Überbauungsverbot gebunden.
Unser Ratgeber „Gefahrstoffverordnung Asbest – Regeln, Neuerungen, Relevanz für die Praxis” erklärt Ihnen alles, was Sie wissen müssen.
Das Überbauungsverbot dient dem Ziel, Gesundheitsrisiken durch Asbest weiter zu minimieren. Ferner soll durch das Verbot eine nachhaltige Asbestsanierung von Gebäuden „gefördert” werden und mithin die Asbestproblematik nicht durch Überbauen, Einschließen oder Versiegeln in die Zukunft verschoben werden. Würde man beispielsweise ein asbesthaltiges Eternitdach überdecken, bliebe der Asbest zunächst unter der Abdeckung unsichtbar eingeschlossen. Bei späteren Arbeiten am Dach wie etwa der Installation einer Photovoltaikanlage oder Reparaturen könnten Handwerker oder Heimwerker aus Unwissenheit über die Eternitplatten Asbestfasern freisetzen. Insgesamt erschwert eine Überbauung des Asbests das Erkennen und Beseitigen des Gefahrstoffs.4
Dacheindeckungen aus Asbestzement (z. B. Eternit, Wellasbest) sind noch immer auf vielen Garagen, Scheunen, Lagerhallen und einigen Wohnhäusern vorhanden. An vielen Gebäuden finden sich ebenso noch Dachblenden und Fassaden aus Eternit bzw. Asbestzement. Sind die Materialien unbeschädigt und nicht stark verwittert, besteht hier in der Regel kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Die zentrale Frage lautet hier, ob das „Ende der Nutzungsdauer“ des asbesthaltigen Materials erreicht ist (vgl. GefStoffV § 11). Dies ist der Fall, wenn das asbesthaltige Material seine ursprüngliche Funktion nicht mehr erfüllt (etwa verwitterte Dachplatten). Ein generelles gesetzliches Sanierungsgebot für intakte Asbestdächer, sowie Dachblenden und Fassaden aus Asbestzement gibt es nicht. Durch Schäden an den Dächern oder aus Gründen des vorsorglichen Gesundheitsschutzes kann sich trotzdem die Frage nach zulässigen und verbotenen Sanierungsmaßnahmen stellen:3, 5, 6, 7
Verbotene Maßnahmen
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Beschichten, Streichen von unbeschichteten Asbestplatten: Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass man ein altes Eternitdach beschichten oder streichen darf, um die Verwitterung zu stoppen und/oder kleine Schäden zu „verschließen”. Asbesthaltige Eternitdächer und andere Asbestplatten (z. B. Fassaden, Dachblenden) zu beschichten, ist grundsätzlich verboten, wenn diese keine intakte, ab Werk vorhandene Beschichtung aufweisen. Dies gilt neben Eternit ebenso für andere Asbestzementprodukte. Unter dieses Verbot fällt auch das „Abdichten” von Wellasbest-Platten mit Versiegelungen. Das Verbot resultiert unter anderem aus der vor der Beschichtung in der Regel nötigen Reinigung, welche oft zu einer starken Freisetzung von Asbestfasern führt.
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Überdecken von Asbest-Wellplatten und Asbestzement: Eine Überdeckung bzw. Überbauung von Dächern, Fassaden, Dachblenden etc. aus Welleternit oder anderen Asbestzementplatten mit neuen Platten, Dachziegeln, Dachpappe usw. ist verboten. So würde zum Beispiel die Aufbringung einer Lattung als Unterbau für eine neue Dacheindeckung eine mechanische Einwirkung durch Bohrarbeiten erfordern. Dabei werden viele Asbestfasern freigesetzt.
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Aufständerung: Die Montage von Solarmodulen oder Solarthermie-Anlagen auf asbesthaltigen Dacheindeckungen ist verboten, da bei den Arbeiten Asbestfasern freigesetzt werden können.
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Reinigung: Jegliche Reinigung von Asbestplatten und anderen Asbestprodukten ist untersagt, wenn es dadurch zu einer Freisetzung von Fasern kommen kann. Dies ist zum Beispiel bei der Reinigung mit einem Hochdruckreiniger oder harten Bürsten und Schwämmen der Fall. Die Reinigung von unbeschichtetem Asbest ist grundsätzlich verboten!
Erlaubte Maßnahmen
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Beschichten, Streichen von beschichteten Asbestplatten: Bereits ab Werk beschichtete Asbestplatten dürfen erneut beschichtet und gestrichen werden, wenn die Platten unbeschädigt sind. Ein Überbauungsverbot gilt allerdings auch hier. Ob und wann man Asbest streichen darf, erfahren Sie in unserem Ratgeber „Asbest streichen – Risiken, Vorschriften, Farben für Asbest”.
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Reinigung: Asbestflächen mit intakter Beschichtung dürfen unter anderem mit drucklosem Wasser, weichen Schwämmen und anderen schonenden Methoden gereinigt werden.
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Austausch: Oft ist ein Austausch von Asbestplatten im Vergleich zu „Sanierungsarbeiten” mit hohem gesundheitlichen und rechtlichen Risiko die bessere Alternative. Ein solcher Austausch inklusive korrekter Entsorgung muss von Personen bzw. Fachbetrieben mit entsprechender Sachkunde durchgeführt werden.
Wichtig: Oft wird „Eternit” mit asbesthaltigem Faserzement gleichgesetzt. Streng genommen ist dies jedoch nicht korrekt, da es sich bei „Eternit” sowohl um einen Produktnamen als auch um einen Firmennamen handelt. Weitere Infos dazu erhalten Sie in unserem Ratgeber: „Asbest in Eternit: asbesthaltige Eternitplatten erkennen, Gesundheitsrisiken, Entsorgung”.
Nicht nur auf dem Dach oder an Fassaden ist Asbest mitunter noch verbaut. Auch in Innenräumen kommt Asbest häufig vor, wenn das Gebäude vor dem Asbestverbot (Oktober 1993) errichteten wurde. So kann hier Asbest zum Beispiel in Flex-Platten (Vinyl-Asbest-Fliesen), Klebstoffen für Fußböden oder Putz enthalten sein. Wand- und Deckenverkleidungen bestehen mitunter ebenfalls aus asbesthaltigem Material. Zum Thema „Überdeckung” gibt es hier verschiedene Regelungen:3, 8, 9
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Asbestboden: Nach der Novellierung der Gefahrstoffverordnung im Jahr 2024 ist es jetzt verboten, einen Asbestboden zu überdecken bzw. zu überbauen. Dies gilt zum Beispiel für asbesthaltige Bodenfliesen.
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Klebstoffe: Asbesthaltige Klebstoffe (z. B. unter Fußböden) dürfen ebenfalls nicht überdeckt werden.
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Wand- und Deckenverkleidungen: Das Überdeckungsverbot gilt auch hier.
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Putz: Asbesthaltiger Putz darf gestrichen oder tapeziert werden, wenn dieser intakt ist und bei den Arbeiten keine Fasern freigesetzt werden. So ist es unter anderem verboten, den Putz zu schleifen.
Wichtig: Auch bei zulässigen Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien ist auf geeignete Schutzkleidung und ausreichenden Atemschutz zu achten. Nähere Infos hierzu bietet unser Ratgeber „Asbest: Schutzkleidung und Atemschutz – was wird benötigt?”.
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Informationspflicht: Wenn Sie Baumaßnahmen wie die Sanierung eines Daches planen, müssen Sie dem ausführenden Handwerks- oder Sanierungsbetrieb alle Ihnen vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte sowie zu vorhandenen oder vermuteten Gefahrstoffen (z. B. Asbest) schriftlich oder elektronisch zur Verfügung stellen (§ 5a Gefahrstoffverordnung).10
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Erkundungspflicht: Liegen keine verlässlichen Angaben zu möglicherweise asbesthaltigen Materialien im Gebäude vor, muss eine Asbesterkundung von dem Bau- oder Sanierungsunternehmen durchgeführt werden. Diese Pflicht besteht grundsätzlich für alle Gebäude, die vor 1993 gebaut wurden.11 Weitere Informationen zur Asbest-Erkundungspflicht enthält unser Ratgeber „Asbest Prüfzwang? – Diese Regeln sollten Sie kennen!”.
Bevor Sie sich über ein mögliches Überdeckungsverbot von Asbest Gedanken machen, sollten Sie zweifelsfrei klären, ob das Material wirklich mit Asbest belastet ist. Dies dient sowohl der Vermeidung unnötiger finanzieller Belastungen (z. B. aufwendige Sanierung) als auch dem vorsorglichen Gesundheitsschutz. Die folgenden Infos und Tipps helfen bei der Klärung der Frage:6
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Baujahr: Gebäude, die vor dem Asbestverbot im Oktober 1993 errichtet wurden, können grundsätzlich Asbest enthalten. Bei später errichteten Gebäuden ist dies zumindest unwahrscheinlich, aber nicht völlig ausgeschlossen. So kann zum Beispiel von Heimwerkern illegal asbesthaltiges Material nach dem Verbot verbaut worden sein.
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Kennzeichen und Prägestempel: Folgende Kennzeichnungen und Prägestempel weisen auf asbestfreie Produkte hin: NT (neue Technologie), AF (asbestfrei), DIN EN 588.
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Datenbank: Anhand der Eingabemaske des Fraunhofer Informationszentrums für Raum und Bau kann recherchiert werden, ob das entsprechende Produkt Asbest enthält. Die Datenbank umfasst allerdings nur Informationen zu Produkten, die ab 1968 hergestellt wurden.
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Asbesttest: Kann Asbest anhand der oben genannten Kriterien nicht sicher ausgeschlossen werden, ist eine Laboranalyse auf Asbest empfehlenswert. Dazu bieten wir Labortests wissenschaftlicher Qualität an. Mit dem Asbest Tes 1 % Zement/Dämmmaterial können Sie etwa Faserzement, Fußbodenbeläge, Dämmmaterialien oder Leichtbauplatten untersuchen.
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Darf man ein Eternitdach überdecken?
Nein. Das Überdecken oder Überbauen eines asbesthaltigen Daches ist nach der Gefahrstoffverordnung verboten, weil dies unter anderem zu einer Faserfreisetzung führen kann und die spätere Erkennung und sichere Entfernung erschwert.
Ist es verboten, ein Eternitdach zu beschichten oder zu versiegeln?
Ja, eine nachträgliche Beschichtung oder Versiegelung von Asbest ist nicht erlaubt. Eine Ausnahme bilden bereits ab Werk beschichtete Asbestplatten, deren Beschichtung noch intakt ist.
Was sind zulässige Alternativen zur Überdeckung?
Die sichersten und rechtlich korrekten Alternativen sind die fachgerechte Entfernung und Entsorgung der asbesthaltigen Bauteile sowie ggf. technische Maßnahmen zur funktionalen Instandhaltung. Alle derartigen Arbeiten müssen von einer sachkundigen Person bzw. einem zertifizierten Fachbetrieb durchgeführt werden.
Asbest-Wellplatten überdecken – welche Strafen drohen?
Werden Asbest-Wellplatten überdeckt, können Bußgelder bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Bei sehr schweren Verstößen (z. B. erhebliche Gefährdung Dritter) sind auch Freiheitsstrafen möglich. Entsprechende Bußgelder und Strafen drohen natürlich ebenso beim Überdecken und Überbauen anderer asbesthaltiger Materialien, wenn diese unter das Überdeckungsverbot fallen.12