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Wasserhygiene bei der Begehung
Wasserhygiene bei der Begehung

Zahnarzt: Wasserhygiene bei der Praxisbegehung

Eine Überprüfung der wasserführenden Systeme kann Bestandteil einer Begehung einer infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt sein. Grundlage hierfür ist § 23 Absatz 6 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).1 Ebenso ist eine Überprüfung im Rahmen einer Überwachung von Medizinprodukten möglich. Die medizinprodukterechtliche Überwachung von Zahnarztpraxen erfolgt auf der Grundlage von § 77 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG).2


Sie wollen sich vorbereiten? Hier finden Sie unseren allgemeinen Ratgeber Praxisbegehung

 

Zur Überwachung gehören neben Aspekten der Keimminderung und der Aufbereitung von Medizinprodukten weitere Aspekte der Infektionsprävention. Die Überwachungsinhalte spiegeln die Vorgaben der KRINKO-Empfehlung „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde–Anforderungen an die Hygiene“3 sowie „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten”4 wider.

Die weiteren Ausführungen orientieren sich am Leitfaden „Wasserführende Systeme“ der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg.5 Hier sind die im Rahmen der Überwachung der Aufbereitung von Medizinprodukten in Zahnarztpraxen durch die zuständigen Regierungspräsidien in Bezug auf die „Wasserführende Systeme der Behandlungseinheiten“ die Schwerpunkte der Begehung aufgelistet.

✅Überprüfung, ob Hinweise zur Vermeidung mikrobieller Kontamination der Wasser führenden Systeme6 eingehalten werden:

  • Spülung aller Entnahmestellen zu Beginn des Arbeitstages (ohne aufgesetzte Übertragungsinstrumente) für etwa 2 Minuten.
  • Spülung der benutzten Entnahmestellen nach jedem Patienten und am Ende des Behandlungstages für 20 Sekunden

Weitere Inhalte der RKI-Empfehlungen: Kostenlosen Ratgeber: Vermeidung mikrobieller Konatamination

✅Beachtung der möglichen Risiken einer Infektionsübertragung durch die Absauganlage7:

    • Vermeidung von Rückfluss (wenn Absaugkanüle durch Ansaugen verschlossen und dadurch kontaminierte Flüssigkeiten aus dem Absaugschlauch in die Mundhöhle eines Patienten oder einer Patientin gelangt), Haltung des Saugers und des Absaugschlauches verbessern (Schwerkraft!).
    • Nach jeder Behandlung: Absauganlage mit einem Wasser-Luft-Gemisch durchsaugen, Wischdesinfektion von Mundspülbecken und Außenflächen der Absaugschläuche inclusive Saughandstücken.
    • Desinfektionsverfahren der Absauganlage gemäß Herstellerangaben mittags und am Ende des Behandlungstages.
  • Ergebnisse der Überprüfung der mikrobiologischen Qualität des Wassers der Behandlungseinheiten8:
    • Pro Behandlungseinheit eine Entnahmestelle im Abstand von 12 Monaten, sofern keine Anhaltspunkte für Mängel vorliegen.
    • Entnahme der Wasserprobe nach Ablaufen des Wassers über einen Zeitraum von 20 Sekunden durch geschultes Personal.
    • Richtwerte:
    • -Koloniezahl bei 36°C (KBE) von 100/ml (KBE/ml ≤ 100).
    • -Legionellen 1 KBE Legionellen/1ml (< 1 KBE/ 100 ml)

Bitte Länderregelungen beachten!

 

✅Nachweis darüber, ob die über die Trinkwasserleitung versorgten Behandlungseinheiten mit einer Sicherungseinrichtung (ungehinderter freier Auslauf, freie Fallstrecke) gemäß Trinkwasserverordnung und DIN EN 1717 für die Flüssigkeitskategorie 5 bzw. einer Alternative ausgerüstet sind.

 

Lesen Sie hier mehr zum Thema „Absauganlage/ Retrogarde Kontamination und Rückfluss vermeiden“ (erscheint noch)

Weitere Inhalte der RKI-Empfehlungen: Kostenlosen Ratgeber „Vermeidung mikrobieller Kontamination“: Hier herunterladen! (erscheint noch)

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Verweise

1Vgl.: Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG), 2000, abgerufen am 12.03.2024.

2Vgl.: Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte (Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz - MPDG), § 77 Durchführung der Überwachung, abgerufen am 12.03.2024.

3Vgl.: Robert Koch-Institut (RKI), KRINKO: Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene. Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut. 2006. In: RKI (Hg.) et al.: Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz. Bd. 49, abgerufen am 14.03.2024.

4Vgl.: Robert Koch-Institut (RKI), KRINKO und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten. 2012. In: RKI (Hg.) et al.: Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz. Bd. 55, abgerufen am 14.03.2024.

5Vgl.: Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, Leitfaden Wasser führende Systeme, 2023, abgerufen am 14.03.2024.

6Vgl.: RKI, KRINKO, BfArM: Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene, S. 282.

7Vgl.: a.a.O., S. 383.

8Vgl.: a.a.O., S. 382.