Muss Asbest im Haus entfernt werden? Vorschriften, Handlungsempfehlungen, Pflichten
Wurde ein Gebäude vor dem Asbestverbot 1993 errichtet, kann in diesem Asbest verbaut sein. Das faserige, gesundheitsgefährdende Mineral war bzw. ist zum Beispiel oft Bestandteil von Faserzementplatten („Eternit“), Bodenbelägen und Klebstoffen. Wann muss Asbest in Wohnungen und Häusern entfernt werden und welche genauen Vorschriften existieren dazu? Gibt es spezielle „Asbest-Pflichten“ für Bauherren, Mieter und Vermieter? Die Antworten und viele weitere Infos zum Thema „Pflicht zur Asbestentfernung“ erhalten Sie in unserem nachfolgenden Ratgeber. (Stand August 2025).
Inhalt

Was ist Asbest?
Asbest ist die Bezeichnung für eine Gruppe natürlich vorkommender Minerale aus der Familie der Silikate, die durch ihre faserartige Beschaffenheit auffallen. Diese Fasern sind oft sehr fein – ihr Durchmesser kann teilweise nur 2 Mikrometer betragen, was lediglich einem Zweitausendstel Millimeter entspricht. Zu den bekanntesten Asbestarten zählen Chrysotil (auch Weißasbest genannt), Amosit, Krokydolith, Tremolit, Aktinolith sowie Anthophyllit.1

Wann ist Asbest gefährlich?
Gesundheitlich bedenklich wird Asbest vor allem dann, wenn von diesem Fasern freigesetzt und eingeatmet werden. Asbestfasern sind lungengängig, wandern mitunter in umliegendes Gewebe ein und können aufgrund ihrer chemischen Stabilität im Körper nicht abgebaut werden. Zudem spalten sich Asbestfasern häufig der Länge nach auf und „verhaken“ sich im Lungengewebe. Dies führt oft zu chronischen Reizzuständen und Entzündungen, die unter anderem zu einem erhöhten Risiko für verschiedenste Krebserkrankungen wie Brustfellkrebs (malignes Pleuramesotheliom) führen. Asbestbedingte Krebserkrankungen zeigen sich häufig erst Jahrzehnte nach der Exposition. Bei starker und andauernder Belastung kann zudem sogenannte Asbestose auftreten – eine krankhafte Vernarbung des Lungengewebes.2
Vertiefende Informationen zu den gesundheitlichen Auswirkungen von Asbest finden Sie in unserem Ratgeber: „Wie gefährlich ist Asbest? Symptome, Risiken und Behandlung“.

Wo kann Asbest in und an Gebäuden vorkommen?
Asbest bzw. asbesthaltige Produkte können sich in und an Gebäuden befinden, die ca. zwischen 1930 und dem Asbestverbot im Jahr 1993 errichtet wurden. Asbest beim Hausbau kam unter anderem bei den folgen Produkten und Materialien zum Einsatz:3, 4
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Fassaden- und Dachelemente aus Asbest- bzw. Faserzement wie Kunstschieferplatten, Dachschindeln und asbesthaltigen Eternitplatten (Wellasbest)
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Dachpappen, Mauersperrbahnen
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Wasser- und Abwasserleitungen (Asbestzementrohre)
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Schächte und Kanäle für zum Beispiel Rohrleitungen und Lüftungen aus Asbestzement
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Rohrummantelungen und Heizungsisolierungen
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Hitze- und Brandschutz (Spritzasbest)
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Isolierungen
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Bodenbeläge (z. B. Cushion-Vinyl, Vinyl-Asbest-Fliesen, asbesthaltige PVC-Beläge)
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Klebstoffe, Kitte (z. B. an Fenstern) Guss- und Spachtelmassen (z. B. unter Bodenbelägen)
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Dichtungen
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Blumenkästen und Fensterbänke aus Faserzement
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Nachtspeicherheizungen und andere Elektrogeräte

Muss Asbest am Haus oder in der Wohnung entfernt werden?
Grundsätzlich gibt es keine allgemeine Pflicht und auch keine Fristen zur Entfernung jeglichen Asbests in oder an Gebäuden. Ein Grund dafür ist die oft verstärkte Freisetzung von Asbestfasern bei Sanierungsarbeiten – insbesondere dann, wenn diese nicht von Fachbetrieben durchgeführt werden. Asbest und asbesthaltige Produkte müssen nur entfernt werden, wenn von diesen eine Gesundheitsgefahr durch eine bestehende oder drohende verstärkte Freisetzung von Asbestfasern ausgeht. Entscheidende Kriterien dafür sind die Art der Bindung des Asbests (schwach oder fest) sowie der Zustand des Asbests:4, 5
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schwach gebundener Asbest: Hohe Freisetzungen von Fasern drohen zum Beispiel bei schwach gebundenem Asbest wie Spritzasbest, einigen Asbest-Putzen, Klebstoffen und Isolierungen sowie Spachtelmassen. Daraus resultiert eine Pflicht zur Sanierung bzw. Entfernung. Neben der verstärkten Faserfreisetzung durch schwach gebundenen Asbest ist der Asbestanteil in entsprechenden Produkten oft deutlich höher als bei Materialien mit fest gebundenem Asbest.
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fest gebundener Asbest: Bei fest gebundenem Asbest wie Asbestzement besteht kein generelles Gebot zur Entfernung. So gibt es zum Beispiel auch keine Pflicht, eine intakte Asbest-Fassade zu entfernen. Diese kann sich jedoch ergeben, wenn unter anderem Fassaden- und Dachplatten (Wellasbest) oder Schächte aus Asbestzement aufgrund von Verwitterung oder Beschädigungen brüchig und spröde geworden sind. Dadurch können verstärkt Asbestfasern freigesetzt werden. Dies kann ebenso bei anderen asbesthaltigen Materialien wie Bodenbelägen, Dichtungen und Klebstoffen der Fall sein.

Wie schnell muss eine Asbestsanierung durchgeführt werden?
Wie schnell eine Asbestentfernung oder Asbestsanierung durchgeführt werden muss, richtet sich nach der Dringlichkeitsstufe:6
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Dringlichkeitsstufe I: Sanierung unverzüglich erforderlich
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Dringlichkeitsstufe II: Neubewertung nach maximal 2 Jahren
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Dringlichkeitsstufe III: Neubewertung nach maximal 5 Jahren
Wichtig zu wissen: Die Einstufung in die obigen Dringlichkeitsstufen muss von einer Person bzw. einem Betrieb mit nachgewiesener Sachkunde entsprechend der Technischen Regel für GefahrstoffeTRGS 519 erfolgen.6

Geplante Baumaßnahmen? Asbesterkundung kann nötig sein!
Vor geplanten Bau-, Sanierungs- oder Renovierungsarbeiten kann eine Pflicht zur Asbestprüfung bzw. Erkundung bestehen. Dies besagt eine im Dezember 2024 in Kraft getretene neue Gefahrstoffverordnung. Die Pflicht gilt für Häuser, die bis 1996 gebaut wurden, obwohl in Deutschland ein allgemeines Asbestverbot bereits am 31. Oktober 1993 in Kraft trat. Die Gefahrstoffverordnung beinhaltet ebenso eine Informationspflicht für Hauseigentümer. So müssen diese dem ausführenden Unternehmen vor Beginn der Arbeiten Hinweise auf Schadstoffe wie Asbest geben, sofern diese bekannt sind. Auch das genaue Alter der Immobilie und der Baubeginn müssen mitgeteilt werden. Kann das beauftragte Unternehmen anhand dieser Angaben eine Asbestbelastung nicht eindeutig ausschließen, muss dieses weitere Erkundungen veranlassen. Nach § 6 der Gefahrstoffverordnung besteht für das beauftragte bzw. ausführende Unternehmen sogar eine „Ermittlungspflicht“, um die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu schützen. Die Probenahme und die Asbestanalyse müssen nach der VDI-Richtlinie 6202 Blatt 3 durchgeführt werden.7, 8
Die Regeln zu Asbest in der neuen Gefahrstoffverordnung sind insgesamt sehr komplex und können hier daher nicht vollständig wiedergegeben werden.
Vertiefende Informationen zum „Asbest-Prüfzwang“ erhalten Sie hier: „Asbest Prüfzwang? – Diese Regeln sollten Sie kennen!“
Wichtig zu wissen: Nach einer Stellungnahme der Verbraucherzentrale gibt es Kennzeichen/Prägestempel an Baumaterialien, die eine Asbestuntersuchung überflüssig machen können: NT (neue Technologie), AF (asbestfrei) sowie DIN EN 588. Entsprechend gekennzeichnete Materialien enthalten kein Asbest. Sind eine bauaufsichtliche Zulassungsnummer oder ein Produktionsdatum bekannt bzw. in die Produkte eingeprägt, kann auch über die Eingabemaske des Fraunhofer Informationszentrums für Raum und Bau recherchiert werden, ob das entsprechende Produkt Asbest enthält. Die Datenbank enthält allerdings nur Informationen zu Produkten, die ab 1968 hergestellt wurden.8
Wie Sie Asbest erkennen können, erfahren Sie hier: „Was ist Asbest? Wir zeigen Ihnen, wie Sie Asbest erkennen!“.

Wer muss für eine Asbestanalyse oder Asbesterkundung zahlen?
Grundsätzlich muss der Auftraggeber der Baumaßnahmen (Haus-/Wohnungsbesitzer) für die Asbestprobenahme, die Analyse oder eine Erkundung zahlen. Entweder direkt als Auftraggeber der Maßnahmen oder indirekt über die in Rechnung gestellten Kosten eines Bau- oder Sanierungsunternehmens.8

Gibt es finanzielle Unterstützung für eine Asbestsanierung?
Die Kosten für eine Sanierung von Asbest in Häusern und Wohnungen können Sie, abhängig von Faktoren wie Einkommen, Familienstand etc., mitunter als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Dazu muss jedoch vorher ein zertifizierter Sachverständiger die Asbestbelastung bescheinigt haben. Nehmen Sie die Sanierung selbst, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vor, können keinerlei Kosten abgesetzt werden.9, 10 Lassen Sie sich zu dieser im Detail komplexen Thematik am besten von Ihrem Steuerberater beraten.

Asbest selber entfernen – welche Arbeiten sind erlaubt?
Um Kosten und Zeit zu sparen, kann der Wunsch bestehen, eine Entfernung oder Sanierung von Asbest als Heimwerker ohne spezielle Qualifikation und Sachkunde durchzuführen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, da es bei unsachgemäß ausgeführten Arbeiten ohne entsprechende Schutzausrüstung zu einer schweren Gesundheitsgefährdung für den Heimwerker und andere Bewohner des Gebäudes kommen kann. Zudem sind durch den Gesetzgeber nur bestimmte „Asbestarbeiten“ für Heimwerker zulässig, die offiziell nicht als „Tätigkeiten mit Asbest“ gelten. Dazu zählen unter anderem:8
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Überfliesen von intakten Fliesenflächen, die mit eventuell asbesthaltigem Fliesenkleber befestigt wurden.
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Aufbringen neuer Bodenbeläge auf vollständig intakten Altbelägen (ohne Asbest), welche jedoch eventuell darunter liegende asbesthaltige Spachtelmassen oder Klebstoffe aufweisen.
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Verputzen und Streichen von Wänden, die in darunterliegenden Schichten (keinesfalls an der Oberfläche) asbesthaltige Bauteile oder Hilfsstoffe wie Glättspachtel aufweisen.

Welche Rechte und Pflichten haben Mieter bei Asbest im Haus oder in der Wohnung?
Haben Mieter den Verdacht, dass in ihren Wohnräumen oder am Gebäude Asbestfasern freigesetzt werden, sollten diese den Vermieter informieren. Reagiert dieser nicht darauf, ist die Inanspruchnahme einer Mietrechtsberatung bei Mietervereinen, der Verbraucherzentrale oder einem spezialisierten Anwalt empfehlenswert.8 Bei einer anwaltlichen Beratung können jedoch teilweise hohe Kosten entstehen.
Planen Sie als Mieter in einer älteren Mietwohnung (fertiggestellt etwa vor 1994) Renovierungsarbeiten selbst auszuführen, sollten Sie die Maßnahmen mit dem Vermieter abstimmen. Dabei ist auch eine Erkundigung nach möglicherweise vorhandenem Asbest in den betroffenen Gebäudeabschnitten einzuholen. Am besten lassen Sie sich, falls möglich, eine Asbestfreiheit schriftlich bestätigen. Dies ist von Vorteil, wenn später trotzdem Asbest gefunden werden sollte und unbeabsichtigt freigesetzt wurde – was zu hohen Reinigungskosten führen könnte.8 Eine Pflicht zur Abstimmung von Renovierungsarbeiten mit dem Vermieter gilt übrigens auch bei Renovierungsarbeiten ohne Asbestverdacht, wenn diese über kleinere Schönheitsreparaturen hinaus gehen.

Asbestsanierung – wir vermitteln Ihnen zertifizierte Fachunternehmen
Eine fachmännische Asbestsanierung unter Einhaltung aller Vorschriften ist oft komplex und darf, wie bereits erwähnt, häufig nur von speziell zertifizierten Fachbetrieben durchgeführt werden. Dies gilt ebenso für die Erkennung und Entsorgung von Asbest. Wir können Ihnen entsprechende Profis aus unserem Netzwerk vermitteln. Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf unserer Webseite „Asbestsanierung – Ihre Sicherheit in erfahrenen Händen“.

Schon gewusst?
Für ausgebaute oder anderweitig bei Sanierungsarbeiten anfallende asbesthaltige Gegenstände und Produkte besteht gemäß Anhang II Nr. 1 Gefahrstoffverordnung – GefStoffV ein Verbot zur Weiterverwendung. Sie dürfen also zum Beispiel entfernte Asbestplatten keinesfalls für Wege oder den Bau eine Schuppens verwenden. Erfolgt trotzdem eine entsprechende Weiterverwendung, stellt dies einen Straftatbestand dar.11

Ist in Haus oder Wohnung tatsächlich Asbest vorhanden? Ein Asbesttest liefert die Antwort!
Eine Entfernung oder Sanierung von Asbest kann zu erheblichen Kosten führen. Deshalb ist es ratsam, bei einem Asbestverdacht vor der Einleitung weiterer Maßnahmen einen Asbesttest an den entsprechenden Materialien vorzunehmen. Dazu bieten wir verschiedenste Asbesttests für unterschiedlichste Materialien an:
Die Probenentnahme für die Asbestanalysen können Sie mit Hilfe der beiliegenden Anleitung und unter Beachtung der Sicherheitsanweisungen selbst vornehmen. Anschließend senden Sie die Probe einfach per Post ein. Die Auswertung der Proben erfolgt in einem spezialisierten Labor. Nach kurzer Zeit stellen wir Ihnen die Analyseergebnisse verständlich aufbereitet im Online-Portal MyChecknatura zur Verfügung.
Bitte beachten!: Bei unseren Asbesttests handelt es sich um Selbsttests, die zum Beispiel bei Rechtsstreitigkeiten nicht uneingeschränkt als „Beweismittel“ verwendbar sind. Außerdem genügen die Tests nicht den offiziellen Anforderungen für Asbesterkundungen nach VDI-Richtlinie 6202 Blatt 3. Die Tests können daher nur als Basis für eventuell weitere nötige Maßnahmen wie eine professionelle Asbesterkundung dienen.

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Das könnte Sie ebenfalls interessieren:
1Vgl.: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: Identifizierung von Asbestfasern in Stäuben, Pulvern und Pudern mineralischer Rohstoffe. 2000.
2Vgl.: Krebsinformationsdienst, Deutsches Krebsforschungszentrum: Asbest: Krebsrisiko noch auf lange Zeit? 2023.
3Vgl.: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden. 2020.
4Vgl.: Umweltbundesamt: Asbest. 2024.
5Vgl.: A.bedos GmbH: Muss Asbest immer entfernt werden? 2025.
6Vgl.: Architekturbüro Florian Hahnl: Gefährdungsbeurteilung von Asbestprodukten. 2025.
7Vgl.: Verband Wohneigentum: Sanierung älterer Häuser: neue Regeln zu Asbest. 2025.
8Vgl.: Verbraucherzentrale: Asbest: gefährlich und immer noch aktuell. 2025.
9Vgl.: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.: Asbestsanierung: Was Sie von der Steuer absetzen können. 2024.
10Vgl.: Rathscheck Schiefer und Dach-Systeme: Kosten für die Asbestsanierung von der Steuer absetzten. 2025.
11Vgl.: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Berlin: Asbest in Gebäuden, Fragen und Antworten. 2025.